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Allgemeine Geschäftsbedingungen der DSBE GmbH.
Geschäftssitz: Eulerweg 9, 75175 Pforzheim
I Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der DSBE GmbH (DSBE) und dem Auftraggeber, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsgrundlage, als DSBE ihrer Geltung im jeweiligen Auftrag schriftlich zustimmt.
2. Im Auftrag enthaltene bzw. sonstige mit dem Auftraggeber schriftlich getroffene individuelle Vereinbarungen haben nur im Einzelfall Vorrang vor diesen AGB und gelten in ihrem zeitlichen und inhaltlichen Umfang nur für die Dauer dieses Auftrags. Dies gilt auch für den Fall einer Garantieübernahme durch DSBE.
II Angebote und Vertragsabschluss
1. Angebote der DSBE sind im Hinblick auf Preise, Leistungs- und Lieferungsbedingungen sowie sonstige Inhalte freibleibend. Dies gilt auch für produktbezogene Angaben (z. B. Leistungs-Verbrauchs- und Gebrauchsdaten) sowie für Angaben zur Verwendbarkeit von Geräten. Angebote und ihre Annahme sowie ihre Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2. Für den Fall, dass sich zwischen der Abgabe eines Angebots der DSBE und der Annahme durch den Auftraggeber eine inhaltliche Veränderung des Angebots ergibt, behält sich DSBE vor, dem Auftraggeber gegenüber ein neues, abgeändertes oder ergänztes Angebot zu erstellen.
Abänderungen oder Ergänzungen des Angebots der DSBE durch den Auftraggeber gelten als neues Angebot gegenüber der DSBE.
In jedem Fall bedarf es zur rechtswirksamen Annahme eines Angebots der schriftlichen Auftragsbestätigung durch DSBE. Nimmt DSBE den Auftrag nicht innerhalb von zwei (2) Wochen an, ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. Die Frist berechnet sich ab dem Datum des zuletzt geführten Schriftverkehrs der Parteien zum Vertragsabschluss.
III Auftragsabwicklung, Lieferung, Referenzen
1. Die Projektleitung für die von DSBE zu erbringenden Leistungen liegt bei der DSBE. Ihr obliegt die Auswahl der einzusetzenden Mitarbeiter im Rahmen der vereinbarten Qualifikationsanforderungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen von DSBE ausgewählten Mitarbeiter abzulehnen, wenn dessen Einsatz wichtige, in seiner Person liegende Gründe entgegenstehen. DSBE wird in diesem Fall einen anderen Mitarbeiter einsetzen. DSBE ist berechtigt, während der Laufzeit des jeweiligen Auftrags ihre eingesetzten Mitarbeiter auszuwechseln, wenn betriebliche Gründe dies erfordern.
2. Der Auftraggeber wird DSBE alle Informationen, Unterlagen und Zugänge, welche für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellten. Sollte sich die Ausführung der vereinbarten Leistungen aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, gleich welcher Art, verzögern und für DSBE hierdurch zusätzlicher oder vergeblicher Aufwand (Mehraufwand) entstehen, so hat der Auftraggeber DSBE diesen Mehraufwand zu den im Auftrag vereinbarten Preisen für die jeweiligen Leistungen zu erstatten.
3. DSBE ist zu Teillieferungen und zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebenen Lieferungs- und Leistungszeiten sind möglichst genau benannte Zirka-Zeiten und stellen kein Fixgeschäft dar.
4. DSBE hat die Erlaubnis in Veröffentlichungen und gegenüber einzelnen Dritten den Projekttitel des beauftragten Projekts zu nennen sowie auf die Auftragserteilung durch den Auftraggeber hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen, die über die Nennung des Kunden- bzw. Firmennamens, die Tatsache der Auftragserteilung und die Nennung des Projekttitels hinausgehen, ist vor einer Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte die Erlaubnis vom Auftraggeber einzuholen.
IV Klärung von Unstimmigkeiten
Sollten sich zwischen DSBE und dem Auftraggeber Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung, die Durchführung oder den Umfang von Bestimmungen (wie z. B. technische Standards oder anerkannte DIN-ISO-Normen) ergeben, so werden die Parteien ein Mitglied der Geschäftsleitung oder eine von ihr bevollmächtigte Person beauftragen, eine Einigung herbeizuführen.
Bestehen Unstimmigkeiten über den Ausgleich betreffend von DSBE bereits erbrachte und abgerechnete Leistungen, verpflichten sich die Parteien über die Bezahlung eines Ausgleichsbetrages zu verhandeln. Falls erforderlich, ist ein Sachverständiger von der zuständigen Industrie- und Handelskammer hinzuzuziehen, dessen Beurteilung sich die Parteien unterwerfen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.
V Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Sillschweigen zu bewahren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und bei der Vertragserfüllung eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
2. Eine Geheimhaltungspflicht besteht für DSBE nicht, wenn Informationen oder Daten allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden von DSBE bekannt werden, wenn sich DSBE die geheimhaltungsbedürftigen Informationen eigenständig und ohne Heranziehung von Informationen des Vertragspartners erarbeitet hat oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Offenbarung verlangt.
3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass DSBE im Rahmen der geschuldeten Leistungen dessen personenbezogene Daten speichert und verarbeitet. Ein Weitergabe von personenbezogenen Daten erfolgt nur soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
VI Haftung, Haftungsbeschränkung
1. DSBE haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. aus Vertrag, unerlaubter Handlung, Mängeln, sonstigen Leistungsstörungen):
– für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
– bei Übernahme einer Garantie,
– für die Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die DSBE- außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt werden. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner im Hinblick auf den Eintritt des Leistungserfolgs regelmäßig vertrauen darf.
Die Haftung ist in diesem Fall beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
3. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
4. Soweit im Vertrag ein Haftungshöchstbetrag vereinbart ist, findet dieser neben den vorgenannten Haftungsbeschränkungen Anwendung.
5. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen, Organe und Vertreter der DSBE.
VII Gewährleistung, Verjährung
1. DSBE erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen bzw. Teilleistungen in einer Weise, dass diese grundsätzlich den vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen zum vorgesehenen Gebrauch und Einsatz beim Auftraggeber entsprechen. Sollten Mängel auftreten, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Mängel unverzüglich, jedoch spätestens drei (3) Werktage nach ihrer Entdeckung mit nachvollziehbarer Beschreibung der Mängelsymptome in schriftlicher Form anzuzeigen. § 377 HGB ist insoweit entsprechend anzuwenden. Wird die Anzeige unterlassen gilt die von DSBE erbrachte Leistung als genehmigt.
DSBE übernimmt keine Garantien, auch nicht hinsichtlich bestimmter Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften.
Insbesondere übernimmt DSBE im Bereich der Datenschutzanalyse keine Garantie für die Repräsentativität und Vollkommenheit der gelieferten Ergebnisse, da die Qualität der den Analysen zur Verfügung stehenden Daten trotz Anwendung großer Sorgfalt nicht immer umfassend bewertet werden kann.
2. Bei nachgewiesenen wesentlichen Mängeln gewährt DSBE Nachbesserung in der Form, dass sie nach eigener Wahl dem Auftraggeber binnen einer angemessenen Frist eine neue mangelfreie Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt. Dabei stehen der DSBE mindestens zwei (2) Versuche zur Nacherfüllung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder lehnt DSBE die Nacherfüllung endgültig ab, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten bzw. die sonstigen gesetzlichen Regelungen wegen Schlechtleistung geltend machen.
3. DSBE trägt die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nur, sofern sich herausstellt, dass tatsächlich ein Mangel vorgelegen hat.
4. Vorbehaltlich etwaiger kürzerer gesetzlicher Fristen verjähren Ansprüche, für die DSBE gemäß vorstehender Ziffer VI einzustehen hat, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. Vertragliche und außervertragliche Ansprüche, die auf einem Mangel beruhen, müssen innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.
VIII Nutzungsrechte und Schutzrechte Dritter
1. DSBE räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht sublizenzierbares Recht ein, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten Einsatzzweck zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt zu nutzen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Soweit DSBE Standard-Software, die von Dritten bezogen wurde, an den Auftraggeber veräußert oder lizenziert, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Liefer- und Vertragsbedingungen des Softwareherstellers oder -lieferanten, die Urheber- und Verwertungsrechte des Softwareherstellers oder Lizenzinhabers anzuerkennen und die diesbezüglich einschlägigen Gesetzesvorschriften zu beachten.
3. DSBE haftet nicht, sofern der Auftraggeber etwa bestehende Patent- Urheber- oder sonstige Schutzrechte Dritter an den vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen verletzen sollte. Wird DSBE insoweit von Dritten in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber die DSBE von jeglichen Ansprüchen dieser Art freizustellen. Im Fall einer Inanspruchnahme wird DSBE den Auftraggeber unverzüglich informieren.
IX Eigentumsvorbehalt, Vorbehalt von Rechten
1. DSBE behält sich das Eigentum an allen Dokumenten, Unterlagen, gelieferten Waren und allen einzuräumenden Rechten bis zu vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.
2. Eigentums- und Urheberrechte an von der DSBE selbst erstellter/ten Software, Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Plänen, Konzeptionen und ähnlichen Unterlagen verbleiben bei der DSBE. Ohne schriftliche Einwilligung durch DSBE dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung oder Bearbeitung ohne ausdrückliche Einwilligung der DSBE ist untersagt. Auf Verlangen ist / sind sie unverzüglich an DSBE zurückzugeben, sofern dem nicht andere Nutzungsvereinbarungen (z. B. bei Software) entgegenstehen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist DSBE berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
X Vergütung und Fälligkeit, Zahlungsverzug
1. Die von DSBE angegebenen Preise sind Nettopreise, auf die Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs berechnet wird.
2. Gerätepreise verstehen sich ohne Installation, Einweisung und Softwareanpassung. Softwarepreise verstehen sich ebenfalls ohne Installation, Einweisung und eventuelle Anpassung an Hardware oder andere Software. Diese und ähnliche Leistungen sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
3. Monatliche Entgelte sind monatlich im Voraus zu bezahlen. Ist das Entgelt nur für einzelne Tage eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden halben angefangenen Kalendermonat anteilig berechnet.
4. Wird die Vergütung nach Aufwand berechnet, so werden dieser die bei Vertragsabschluss, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Entgelte der DSBE zugrundegelegt, soweit nichts anderes vereinbart ist. DSBE dokumentiert in diesem Fall die Art und Dauer der ausgeführten Tätigkeiten als Anlage zur Rechnung.
5. Zusätzlich zur Vergütung werden Reisekosten berechnet. Vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung umfassen diese: Fahrtkosten mit einem firmeneigenen PKW zu einer variablen Kilometerpauschale von 0,75 €, Kosten einer Bahnfahrt, Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand (Speisen), Flugkosten, sonstige Reisenebenkosten. Mietfahrzeuge werden zu den verkehrsüblichen Preisen angemietet.
Wenn die Durchführung von Projekten Flüge oder Hotelübernachtungen voraussetzt wird dies im Vorfeld mit dem Auftraggeber abgestimmt. Bei einer Flugdauer von bis zu vier (4) Stunden wird in der Economy-Class gebucht, darüber hinaus in der Business-Class; Bahnfahrten werden in Höhe des variablen Preises für die zweite (2.) Klasse bzw. einer Bahncard der Deutschen Bundesbahn abgerechnet. Reisezeiten unterfallen der Abrechnung nach dem vereinbarten Stundensatz.
DSBE wird der Abrechnung die tatsächlich angefallenen und durch Beleg nachweisbaren Kosten in Rechnung stellen.
6. Alle Rechnungen oder Abschlagsrechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, spätestens sieben (7) Tage nach Erhalt und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgeblich ist die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der DSBE.
7. Ab dem Tag der Fälligkeit ist DSBE berechtigt, auf den offenen Rechnungsbetrag Zinsen mit neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Verzugszinsen können höher angesetzt werden, wenn DSBE eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist
8. DSBE kann Zahlungen des Auftraggebers auf offene Posten nach ihrer Wahl verrechnen, soweit der Auftraggeber bei Vornahme der Zahlung nicht einen Verwendungszweck bestimmt hat.
9. Der Auftraggeber kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen beruht.
XI Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der DSBE in Pforzheim.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Pforzheim.
XII Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis und diese AGB ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens zu Verträgen über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
XIII Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des entsprechend abgeschlossenen Vertrags hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren die rechtlich und tatsächlich dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Falls sich aus diesen AGB oder dem Vertrag eine Regelungslücke ergibt, die sich nicht durch Auslegung der übrigen Bestimmungen schließen lässt, werden die Parteien zur Ausfüllung der fehlenden Bestimmung eine Regelung treffen, die, sofern dieser Punkt bedacht worden wäre, dem wirtschaftlichen Interessen der Parteien in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Stand: April 2025


